Infektionsschutzkonzept

  • Die 17. BayIfSMV wurde ab dem 01.03.2023 aufgehoben.
  • Die „Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15.11.2022 war bis zum 28.02.2023 gültig und wurde nicht verlängert.
  • Seit dem 01.03.2023, gibt es daher in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und Corona-Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
    Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten endeten mit Ablauf des 28.02.2023.
  • Nach Bundesrecht gelten in einigen Bereichen weiterhin Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht.
    Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 07.04.2023.