Die 17. BayIfSMV wurde ab dem 01.03.2023 aufgehoben.
Die „Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15.11.2022 war bis zum 28.02.2023 gültig und wurde nicht verlängert.
Seit dem 01.03.2023, gibt es daher in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und Corona-Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten endeten mit Ablauf des 28.02.2023.
Nach Bundesrecht gelten in einigen Bereichen weiterhin Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 07.04.2023.